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BRKE II Nr. 0227/2006 vom 21. November 2006 in BEZ 2007 Nr. 14
14.2. (…) Damit bleibt zu prüfen, ob die Anlagegrenzwerte im Bereich der Ge-
wächshäuser der Gärtnerei K eingehalten werden müssen. Entsprechend der Defini-
tion in Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV muss ein einzubeziehender Arbeitsplatz jeweils regel-
mässig während längerer Zeit genutzt werden, um als OMEN zu gelten. Sporadisch
oder kurzzeitig frequentierte Arbeitsorte fallen deshalb von vornherein ausser Be-
tracht. Gemäss den Ausführungen des Bundesamtes für Umweltschutz sind denn
auch nur «ständige» Arbeitsplätze als OMEN zu qualifizieren (Vollzugsempfehlung
zur NISV, S. 13, Ziff. 2.1.3). Für die Definition des Begriffs «ständig» verweist das
BAFU auf die Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu den Ver-
ordnungen 3 und 4 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und
Handel (Arbeitsgesetz, ArG). Danach gilt ein Arbeitsbereich dann als ständiger Ar-
beitsplatz, «wenn er während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche durch einen Arbeit-
nehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander
besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein
oder sich über den ganzen Raum erstrecken» (Wegleitung 315-5). Das vom BAFU
herangezogene Arbeitsgesetz hat die Zielsetzung, die Arbeitnehmerschaft vor ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen, welche mit den Arbeitsbedingungen verbunden
sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesund-
heitsschutz und andererseits Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten der
einbezogenen Betriebe. Demgegenüber schützt das Umweltschutzgesetz in Verbin-
dung mit der NISV die Bevölkerung generell vor übermässiger nichtionisierender
Strahlung. Folglich kann die Begriffsdefinition «ständig» für die Festlegung von
OMEN nicht übernommen werden. Unter dem Aspekt des Strahlenschutzes macht
es nämlich etwa keinen Unterschied, ob eine Person pro Woche 2 ½ Tage hinterein-
ander oder mit einem Unterbruch von einem halben Tag einer bestimmten Strahlen-
menge ausgesetzt ist. OMEN im Bereich von Arbeitsplätzen sind damit nicht sche-
matisch nach der arbeitsgesetzlichen Definition, sondern jeweils einzelfallsweise
aufgrund der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Die genannte Definition kann
dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte bieten. In Gewächshäusern von Kundengärt-
nereien wird erfahrungsgemäss unregelmässig gearbeitet. Der Zeitbedarf hängt u.a.
von der Witterung, der Art der vorhandenen Pflanzen und der Kundenfrequenz ab.
Dazu kommen die sehr grossen saisonalen Schwankungen. Von einem regelmässig
während längerer Zeit genutzten Arbeitsort kann somit nicht die Rede sein. Damit
brauchen im Bereich der Gewächshäuser der Gärtnerei K entgegen rekurrentischer
Auffassung keine Anlagegrenzwerte eingehalten werden.